Altersteilzeit für Angestellte und Arbeiter

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Aktuelle Information:

Es wurde in den TV-L HU über die Eckpunkte des Landes hinaus zusätzlich eine zum 01. Januar 2010 rückwirkende Regelung dahingehend aufgenommen, dass die in ATZ befindlichen Personen nicht durch den neuen Teilzeit-Quotienten, der durch das Auslaufen des Anw-TV entstanden ist, finanziell schlechter gestellt sind.



Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen gleichermaßen. Sofern im Einzelfall abweichende Regelungen für einzelne Beschäftigungsgruppen gelten, erwähnen wir dies gesondert.

  1. Altersteilzeit - ein Beitrag gegen Arbeitslosigkeit?
  2. Rechtsgrundlagen
  3. Anspruch auf Altersteilzeit (Voraussetzungen, Zeitraum, Ablehnungsgründe)
  4. Arbeitszeitregelungen
  5. Entgelt
  6. Aufstockung der Rentenbeiträge und der Anwartschaften bei der VBL
  7. Arbeitsunfähigkeit
  8. Mehrarbeit und Überstunden
  9. Nebentätigkeiten
  10. Mitwirkungspflichten
  11. Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und Altersrente
  12. Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung
  13. Kontaktmöglichkeiten

1.Altersteilzeit - ein Beitrag gegen Arbeitslosigkeit?

Ziel des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit ist es, die durch die Altersteilzeit frei werdenden Arbeitsplätze möglichst mit Arbeitslosen oder eigenen Auszubildenden zu besetzen. Aufgrund der sich weiter verschärfenden Finanzsituation des Landeshaushaltes sind die Möglichkeiten der Förderung der Altersteilzeit jedoch sehr eingeengt und die arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen treten in den Hintergrund.

Die Realisierung von Altersteilzeitarbeit an der Humboldt-Universität ist ein Beitrag zur Beschäftigungssicherung und Personalkostenreduzierung. Sie gibt älteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu realisieren.

2.Rechtsgrundlagen

Altersteilzeitgesetz (= Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung

und

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit - TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der bis zum 10.01.2003 geltenden Fassung

3.Anspruch auf Altersteilzeit (Voraussetzungen, Zeitraum, Ablehnungsgründe)

Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit sind gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ

  1. die Vollendung des 55. Lebensjahres,
  2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III an mindestens 1080 Kalendertagen innerhalb der letzten fünf Jahre und
  3. eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren.

Eine Altersteilzeitvereinbarung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, sie soll in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 4 TV ATZ). Die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Soll sich an die Altersteilzeitarbeit die Rente nach Altersteilzeitarbeit anschließen, so sind hierfür 24 Monate Altersteilzeitarbeit erforderlich ( § 237 Abs. 1 SGB VI).

Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeitarbeit unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, insbesondere wenn ihr dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ).

4.Arbeitszeitregelungen

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit kann in unterschiedlicher Form geschehen.

Nach dem so genannten Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. A TV ATZ) arbeitet der/die Arbeitnehmer/in in der ersten Hälfte der Altersteilzeit im bisherigen Umfang weiter (Arbeitsphase) und wird daraufhin in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.

Die Arbeitszeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitmodells (§ 3 Abs. 2 Buchst. B TV ATZ) verteilt werden. Die Arbeitszeit wird dann während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

Auf die Wahl eines bestimmten Modells der Arbeitszeitverteilung besteht kein Anspruch des/der Arbeitnehmers/in (§ 3 Abs. 3 TV ATZ).

5.Entgelt

Das Entgelt für die Altersteilzeit setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Der/die Arbeitnehmer/in erhält Bezüge (§ 4 TV ATZ), wie sie für entsprechende Teilzeitkräfte bezahlt würden, also grundsätzlich in hälftiger Höhe des bisherigen Entgelts. Andere tarifliche Leistungen werden ebenfalls grundsätzlich in hälftiger Höhe gezahlt. Nur bestimmte Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Überstundenentgelte) werden in der Höhe ihres tatsächlichen Anfalls gezahlt (§ 4 Abs. 1 TV ATZ).

Erhöht werden die Bezüge um einen Aufstockungsbetrag (§ 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ), so dass der/die Arbeitnehmer/in insgesamt 83 v.H. eines pauschalierten Nettobetrages erhält, der sich aufgrund der so genannten "83 v.H.-Tabelle" ergibt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass diese "83 v.H. - Tabelle" bestimmte Abzüge vom Bruttoentgelt nur in pauschalierter Form berücksichtigt. Dadurch kann der Mindestnettobetrag im Sinne des TV ATZ im Ergebnis geringfügig von dem Betrag abweichen, der sich bei Betrachtung Ihrer individuellen Bezüge ergibt.

Das Teilzeitentgelt in der Freistellungsphase wird „spiegelbildlich“ nach den auf die Arbeitsleistung bezogenen Bezügebestandteilen, die in der Arbeitsphase nur anteilig gezahlt werden, berechnet. Dies bedeutet, dass in jedem Monat der Freistellungsphase die laufenden Bezüge grundsätzlich nach den Merkmalen des entsprechenden Monats der Arbeitsphase zu zahlen sind, wobei der erste Monat der Freistellungsphase dem ersten Monat der Arbeitsphase  usw. entspricht. Zu Grunde zu legen sind also z.B. die Lebensaltersstufe/ Lohnstufe oder der Vergütungs-/Lohn-Tarifvertrag des „Spiegelbild-Monats“ der Arbeitsphase. Lediglich die von den persönlichen Verhältnissen bestimmten Bezügebestandteile (Orts-/Sozialzuschlag) können sich noch während der Freistellungsphase verändern.

Bei Anfragen zu dem sich für Sie konkret ergebenden Betrag wenden Sie sich bitte an das Referat Personalwirtschaft - III C - Frau Dr. Wagner.

6.Aufstockung der Rentenbeiträge und der Anwartschaften bei der VBL

Während der Altersteilzeit führt die HU zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe der Differenz zwischen dem Beitrag für Ihr Teilzeitentgelt und 90 % des Vollzeitentgelts ab.

Entsprechendes gilt für die Betriebsrentenansprüche aus der Zusatzversorgung bei der VBL.

Im Ergebnis werden Sie also rentenrechtlich so behandelt, als wenn Sie nur eine Arbeitszeit- reduzierung um 10 % vereinbart hätten.

7.Arbeitsunfähigkeit

Besteht bei einer Erkrankung der Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss (dies können bis zu 26 Wochen sein), erfolgt im Rahmen der Altersteilzeitbezüge zunächst eine Fortzahlung des Entgelts nach den allgemeinen tarifvertraglichen Vorschriften (z.B. § 37 BAT/-O, § 34 BMT-G/-O), einschließlich der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Die anderen Aufstockungs-leistungen nach § 5 TV ATZ (zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur VBL) stehen dagegen nur für die Dauer der reinen Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) zu.

Bei einer Alterteilzeitarbeit im Blockmodell verlängert sich bei einer ununterbrochenen Erkrankung nach Ablauf von 6 Wochen der Endpunkt der Arbeitsphase um die Hälfte des 6 Wochen übersteigenden Zeitraumes nach hinten (§ 8 Abs. 2 TV ATZ). Das Ende der Altersteilzeit bleibt unverändert.

8.Mehrarbeit und Überstunden

Mehrarbeit und Überstunden dürfen den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht übersteigen. Wegen der entstehenden erheblichen Nachteile bei Überschreiten der zulässigen Grenzen ist für den Bereich der Humboldt-Universität zu Berlin entschieden worden, dass während der Altersteilzeit grundsätzlich keine Überstunden oder Mehrarbeit geleistet werden.

Zeitgut- und Lastschriften im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sind davon unberührt. Das Gleitzeitkonto muss bis zum Ende der Altersteilzeit/der Arbeitsphase ausgeglichen sein.

9.Nebentätigkeiten

Während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit dürfen keine Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen.

Seit 01.04.2003 ist eine Nebentätigkeit geringfügig, wenn das daraus erzielte Entgelt 400 EUR/ Monat nicht übersteigt (auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es dabei nicht mehr an). Eine Nebentätigkeit ist vor Aufnahme bei der Personalstelle zu beantragen.

10.Mitwirkungspflichten

Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, sind der HU unverzüglich mitzuteilen (z.B. Ausübung einer Nebentätigkeit). Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen zurückerstattet werden, wenn die unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruht ( § 10 TV ATZ).

11.Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und Altersrente

Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

Daneben kann das Altersteilzeitverhältnis nach § 9 Abs. 2 TV ATZ auch vorzeitig enden. Bei vor- zeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige Ansprüche des/der Arbeit- nehmers/in nach § 9 Abs. 3 TV ATZ.

Es endet das Altersteilzeitverhältnis:

  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente,
  • durch Kündigung,
  • durch Auflösungsvertrag,
  • bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersrente, ohne Rentenabschläge bzw.
  • mit Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen.

12.Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung

Der  Antrag auf Altersteilzeitarbeit ist ausgefüllt und vom Vorgesetzten gegengezeichnet im Referat Personalwirtschaft bei Frau Dr. Wagner einzureichen.

Nach Prüfung der persönlichen und personalwirtschaftlichen Voraussetzungen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Personalstelle ein entsprechendes Altersteilzeitangebot ausgefertigt.

Bevor Sie eine Altersteilzeitvereinbarung unterschreiben, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte abzuklären, da von Seiten der HU zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden können. Bei den entsprechenden Anfragen wird Ihnen Frau Dr. Wagner gerne behilflich sein.

  • Bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) ist zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann und wie hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird bzw. wie hoch die Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein würden.
  • Bei der Zusatzversorgungskasse (VBL) ist zu erfragen, welche voraussichtliche Höhe die Leistungen der Zusatzversorgung haben werden.
  • Mit der Krankenkasse ist abzuklären, ob sich Auswirkungen auf die Versicherungspflicht ergeben.

13.Kontaktmöglichkeiten

Weitere Auskünfte sowie Beratungen zur Altersteilzeit an der Humboldt-Universität zu Berlin erteilt Frau Dr. Wagner.

Wenn Sie ganz genau wissen möchten, wie Ihre zu erwartende Rente ausfallen wird, können Sie sich beim Rentenversicherungsträger beraten lassen. Ab dem 55. Lebensjahr hat man das Recht, eine Rentenauskunft zu erhalten. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung), unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer. Haben Sie darüber hinaus noch Fragen, können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren. Zu diesem Termin sollten Sie die Versicherungsnummer, den Personalausweis und die relevanten Unterlagen mitbringen.

Für Angestellte und für Arbeiter und Arbeiterinnen:
Die Deutsche Rentenversicherung
Auskunfts- und Beratungsstelle
Wallstraße 9-13
10407 Berlin
Terminvereinbarung unter 030 / 20 24 7 - 5
Die DR im Internet E-Mail-Kontakt
Für Fragen zur Zusatzversorgung (VBL)
Zusatzversorgungsanstalt des Bundes u. der Länder
76128 Karlsruhe
Tel. 0721 - 155 - 0
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