Studentische Hilfskräfte

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  1. Allgemeines
  2. Aufgabenübertragung
  3. Ausschreibung
  4. Beantragung von Einstellungen u. a. personellen Maßnahmen wie z. B. Weiterbeschäftigung, Arbeitszeiterhöhung
  5. Geringfügigkeit
  6. Personalakte
  7. Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen/Unfall
  8. Arbeitsbefreiung/Beurlaubung
  9. Arbeitszeit und Zeitzuschläge
  10. Vertretungseinstellung
  11. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  12. Zeugnisse
  13. Kontaktmöglichkeiten

 

1. Allgemeines

Tarifliche Grundlage für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist der Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II (TV Stud II).
Darüber hinaus sind zu beachten:
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
- Berliner Hochschulgesetz ( BerlHG), insbesondere § 121
- Dienstvereinbarung über die Ausschreibung und das Besetzungsverfahren von Beschäftigungspositionen für studentische Hilfskräfte der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt 12/1998)

Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist der Status "immatrikulierte/r Student/in". Bei Überschreitung des 25. HS-Semesters oder der doppelten Regelstudienzeit sowie bei Teilzeitstudium ist eine Einzelfallprüfung bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der "ordentlichen Studierenden" Voraussetzung für eine dann in der Regel semesterweise Beschäftigung. Promotionsstudent/innen und Studierende in weiterbildenden oder Zusatz-Studiengängen werden nicht als studentische Hilfskräfte beschäftigt. Die Höchstbeschäftigungsdauer beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für 2 Jahre begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die Arbeitszeit darf höchstens 80 Monatsstunden betragen, wobei Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an anderen Berliner Hochschulen mit berücksichtigt werden. Die Vergütung beträgt 10,98 € brutto pro Stunde.

2. Aufgabenübertragung

Gemäß Schreiben des Kanzlers vom 18.01.2000 sind die dezentralen Bereiche (Fakultäten, Zentralinstitute und Zentraleinrichtungen) für die Verwaltung der zugewiesenen Haushaltsmittel in Form von Beschäftigungspositionen und die Veranlassung von Ausschreibungen zuständig.

3. Ausschreibung

Gemäß o. g. Dienstvereinbarung sind alle neu zu besetzenden Beschäftigungspositionen auszuschreiben. Die Ausschreibung kann in der vereinfachten Form einer Standardausschreibung oder in Form einer individuellen Ausschreibung erfolgen. Auf dem Vordruck sind mindestens folgende Unterschriften des antragstellenden Bereiches erforderlich:

- Verwaltungsleiter/in bzw. Leiter/in des Bereiches

- bei Drittmitteln: Projektleiter/in

- Frauenbeauftragte.

Der Aushang erfolgt parallel dezentral und zentral.

Im Fall einer Standardausschreibung (40 Monatsstunden für 2 Jahre mit flexiblem Aufgabengebiet, aber abschließend definiertem Anforderungskatalog) kann der Aushang sofort erfolgen, je eine Kopie ist an den Personalrat der studentischen Beschäftigten und das Referat Personalwirtschaft zu senden.

Im Fall einer individuellen Ausschreibung (insbesondere mit flexiblem Anforderungsprofil) ist der Formantrag auf Ausschreibung ausschließlich von den durch den Präsidenten hierzu bevollmächtigten Funktionsträgern (i. d. R. Verwaltungsleiter bzw. Mitarbeiterinnen des Referats Personalwirtschaft) dem Personalrat zur Mitwirkung vorzulegen. Da die Bewerber(vor)auswahl auf Basis der in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungen zu erfolgen hat, ist für diesbezügliche Formulierungen besondere Sorgfalt erforderlich. Die Regelungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind zu beachten. Wird eine Beschäftigung über die Regellaufzeit von 4 Semestern hinaus angestrebt, empfiehlt sich bspw. folgende Formulierung: „Bevorzugt werden Bewerbungen, die mit begründeter Darlegung erwarten lassen, dass ggf. auch eine Beschäftigung für insgesamt 8 Semester möglich ist.“

Zur Auswahl sind grundsätzlich Vorstellungsgespräche mit den geeigneten Bewerber/innen zu führen. Personalrat und Frauenbeauftragte sind hierzu mindestens sieben Tage vorher einzuladen. Im Fall der Bewerbung einer/ eines Schwerbehinderten ist zusätzlich der Schwerbehindertenvertreter zu beteiligen, der bei Eingang der Bewerbung sofort zu informieren ist.

Soll im Ausnahmefall von der Ausschreibungspflicht abgewichen werden, ist ein Antrag auf Nichtausschreibung mit entsprechender Begründung erforderlich. Eine Begründung ist insbesondere gegeben bei Kurzfristigkeit infolge außerplanmäßiger Vakanz einer Beschäftigungsposition oder Mittelbewilligung zur Besetzung einer Hilfskraftposition mit fixem Enddatum, wobei zwischen dem Bekanntwerden, dass eine Einstellung nötig oder möglich ist (bspw. Datum eines Zuwendungsbescheides oder eines Beurlaubungs-/ Auflösungsantrages), und dem vorgesehenen Beginntermin der Beschäftigung weniger als sechs Wochen liegen.

Im Fall einer individuellen Ausschreibung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Personalratsbeteiligung auf die Angabe realistischer Daten für die Bewerbungsfrist zu achten.

Eine Ausschreibung unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung ist grundsätzlich möglich.

Die nicht ausgewählten Bewerber/innen sind nach Abschluss des Verfahrens (Übersenden des Arbeitsvertragsangebotes für die/ den ausgewählte/n Bewerber/in) über das Ergebnis zu informieren. Die Bewerbungsunterlagen mit allen jeweils beigefügten Kopien sind fünf Monate aufzubewahren und danach datenschutzgerecht zu vernichten.

4. Beantragung von Einstellungen u. a. personellen Maßnahmen wie z. B. Weiterbeschäftigung, Arbeitszeiterhöhung

Entsprechende Maßnahmen sind von einem Bereich per einheitlichem Vordruck (Einstellungsantrag) zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt

  • bei Haushaltsmitteln über die Fakultätsverwaltung direkt an das Referat Personalwirtschaft,
  • bei Drittmitteln über die Fakultätsverwaltung und die Forschungsabteilung (Mittelfreigabe) an das Referat Personalwirtschaft
  • bei HU-Sonderprogrammen (z.B. Multimedia) über die jeweiligen Mittelverantwortlichen an das Referat Personalwirtschaft.

 

Der Vordruck hat bei Einreichung in jedem Fall folgende Unterschriften zu tragen:

  • Fachvorgesetzte/r bzw. bei Drittmitteln Projektleiter/in
  • Verwaltungsleiter/in/Leiter/in des Bereiches bzw. stellv. Verwaltungsleiter/in bzw. zuständige/r Sachbearbeiter/in für Angelegenheiten studentischer Hilfskräfte
  • Frauenbeauftragte
  • ggf. Schwerbehindertenvertreter/in

 

Als Anlagen zu einem Einstellungsantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung bzw. Arbeitszeitänderung ist mit dem Vordruck, einer Begründung und einer Erklärung der betroffenen studentischen Hilfskraft vom Bereich auf dem üblichen Weg (s.o.) rechtzeitig einzureichen.

5. Geringfügigkeit

Eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung, für die grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

6. Personalakte

Die studentische Hilfskraft hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständigen, in der Abteilung für Personal und Personalentwicklung geführten, Personalakten (ggf. auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten) und auf Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten auf ihre Kosten.
Bei Beschwerden oder nachteiligen Äußerungen über die studentische Hilfskraft ist diese vor Aufnahme in die Personalakte anzuhören und die Äußerung mit in die Personalakte zu nehmen.

7. Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen/Unfall

Krankheit
Im Falle einer Erkrankung hat die studentische Hilfskraft sofort den Bereich davon in Kenntnis zu setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, sind die stud. Hilfskräfte zusätzlich verpflichtet, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ihrer Dienststelle vorzulegen. Zu beachten ist, dass durch die geltende Regelung "Kalendertage" auch Samstage und Sonntage als Krankheitstage zählen.
Die Gesundmeldung erfolgt stets über die Bereiche an die Gehaltsstelle.

Unfall
Bei Unfällen während der Arbeitszeit bzw. Wegeunfällen ist sofort der Bereich zu informieren und das Ausfüllen des entsprechenden Formulars als Meldung an die Eigenunfallversicherung zu veranlassen.

8. Arbeitsbefreiung/Beurlaubung

Erholungsurlaub
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 TV Stud. II besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von 31 Werktagen jährlich. Der Erholungsurlaub sollte grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.

Für die Berechnung der Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs in Stunden empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Urlaubsanspruch =

Arbeitszeit x Anzahl voller Beschäftigungsmonate
-------------------------------------------------------------- x 31 Url.tage
52 Wochen im Jahr x 6 Arbeitstage pro Woche

Beispiel:

Für eine Beschäftigung mit 40 Monatsstunden über volle 12 Monate eines Kalenderjahres ergibt sich danach also ein Urlaubsanspruch von 48 Stunden.

Abweichend davon wird der Urlaubsanspruch für studentische Hilfskräfte mit ganzjährig mindestens fünfzigprozentiger Schwerbehinderung wie folgt ermittelt:

Urlaubsanspruch =

Arbeitszeit x Anzahl voller Beschäftigungsmonate
-------------------------------------------------------------- x 37 Url.tage
52 Wochen im Jahr x 6 Arbeitstage pro Woche

Der errechnete Urlaubanspruch wird immer auf volle Stunden gerundet.

Arbeitsbefreiung

Aus folgenden Gründen hat die studentische Hilfskraft einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung:
  • Niederkunft der Ehefrau
  • Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
  • Schwere Erkrankung
    • eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
    • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
    • einer Betreuungsperson, wenn die studentische Hilfskraft deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der studentischen Hilfskraft zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • ärztliche Behandlung der studentischen Hilfskraft, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss

Weiterhin ist die studentische Hilfskraft bezahlt von der Arbeit freizustellen

  • bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht entsprechend § 52 BAT Abs. 2,
  • in sonstigen dringenden Fällen entsprechend § 52 BAT Abs. 3.

Sonderurlaub
Studentischen Hilfskräften kann auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung gewährt werden. Dienstliche und betriebliche Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.

Mutterschutz/Elternzeit
Wenn die studentische Hilfskraft schriftlich ihr Einverständnis erklärt, kann sie ihre Tätigkeit bis zur Entbindung weiter ausüben. Mutterschutz ab dem Tag der Entbindung ist in Anspruch zu nehmen.
Auf Antrag der studentischen Hilfskraft hat diese Anspruch auf Gewährung einer Elternzeit.

9. Arbeitszeit und Zeitzuschläge

Die Arbeitszeit wird in Monatsstunden vereinbart. Nach § 7 TV Stud II darf sie an Universitäten nicht weniger als 40 Monatsstunden betragen. Diese 40 Monatsstunden entsprechen einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 9,23 Stunden. Nach § 121 Abs. 3 BerlHG darf die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Dementsprechend sind 80 Monatsstunden das Maximum der hochschulrechtlich zulässigen Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft. Nach § 8 TV Stud II gilt für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Wochenfeiertagen, während der Nachtzeit (§ 15 BAT) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr § 35 BAT entsprechend, d.h. die studentischen Hilfskräfte erhalten die hierfür vorgesehenen Stundenzuschläge. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates ist bei der Zahlbarmachung von Zeitzuschlägen nicht gegeben. Auf den entsprechenden Anträgen der studentischen Hilfskräfte ist zunächst vom Vorgesetzten zu bestätigen, dass es sich um angeordnete Arbeit zu den genannten Zeiten handelte, die Angaben im Detail sind zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen. Die Anträge sind an die zuständige Personalstelle (Referat III C) zu richten, die die Auszahlung über die Gehaltsstelle veranlasst.


10. Vertretungseinstellung

Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung ohne Fortzahlung der Vergütung (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) kann der Bereich eine Vertretungseinstellung beantragen. Diese kann mit oder ohne Ausschreibung erfolgen. (siehe Pkt. 3 und 4.)

11. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

Das Beschäftigungsverhältnis einer studentischen Hilfskraft endet im Regelfall – sofern keine Weiterbeschäftigung erfolgt - mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist. Ein vorzeitiges Ende ist in folgenden Fällen möglich:

a) Auflösung

Ein entsprechender Antrag ist über die Verwaltungsleitung an das Referat Personalwirtschaft zu richten.

b) Ordentliche Kündigung

Unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit 6 Wochen zum Monatsende) kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.

c) außerordentliche Kündigung

Aus einem wichtigen Grund kann das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 2 Wochen gekündigt werden.

d) Exmatrikulation

Wird die studentische Hilfskraft vor Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Beschäftigungsverhältnis mit der Exmatrikulation, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

e) Studienabschluss

Abweichend von Buchstabe d) endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Semesters, in dem die studentische Hilfskraft die letzte Prüfung abgelegt hat. Das Datum ist dem Referat III C unverzüglich mitzuteilen. In der Regel tritt mit dem Tag nach der letzten Prüfung Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Die Mitteilung ist auch erforderlich, wenn die letzte Prüfung in einem Bachelor-Studiengang absolviert wurde und ein nachfolgendes Masterstudium beabsichtigt ist.

Im Falle eines Fristablaufs nach Studienende aber vor Ablauf des Semesters erfolgt keine Weiterbeschäftigung bis zum Semesterende.

12. Zeugnisse

Die studentische Hilfskraft hat einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Antrag der studentischen Hilfskraft kann dieses auch Aussagen über Führung und Leistung enthalten. Die Erstellung von Zeugnissen erfolgt in dezentraler Verantwortung.

13. Kontaktmöglichkeiten

Weitere Auskünfte bezüglich der Angelegenheiten studentischer Hilfskräfte z.B. zu bereichsinternen Verfahrensregelungen erhalten Sie in der Verwaltungs- bzw. Abteilungsleitung der jeweiligen Fakultät/des Bereiches bzw. bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Referat Personalwirtschaft - III C.

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