Humboldt-Universität zu Berlin - Abteilung Haushalt und Personal

Beihilfe

Unter Beihilfe versteht man Aufwendungen des Dienstherrn für Beamte in Krankheits-, Pflege- und Geburts- und sonstigen Fällen. Es handelt sich um ein eigenständiges soziales Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür steht im § 76 Landesbeamtengesetz (LBG).

Der Anspruch bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen und beträgt in der Regel

  • 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen (gilt im Regelfall auch für emeritierte Professoren),
  • 70 % für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie für die/den Beihilfeberechtigte/n, wenn und solange für mindestens zwei Kinder Anspruch auf Beihilfe besteht.
  • 80 %    für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Es gelten die Beihilfevorschriften des Landes Berlin. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage der Zentralen Beihilfestelle beim Landesverwaltungsamt Berlin (dort finden Sie auch die Beihilfevorschriften und die erforderlichen Formulare).

Auskünfte in Beihilfeangelegenheiten erteilt Ihnen das Landesverwaltungsamt Berlin.