
Dienstvereinbarungen (DV)
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, Beamte und Beamtinnen gleichermaßen. Sofern im Einzelfall abweichende Regelungen für einzelne Beschäftigungsgruppen gelten, erwähnen wir das gesondert.
1. DV - Zweck & Rechtsquelle
Dienstvereinbarungen sind außertarifliche, betriebliche Vereinbarungen, die mit dem Personalrat zur Ausgestaltung des Arbeitslebens getroffen werden. Sie gelten im Öffentlichen Dienst als kollektives Gestaltungsmittel.
Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen ( § 74 Abs. 1 PersVG). Durch Dienstvereinbarungen können keine von Gesetzen oder Tarifverträgen abweichenden Regelungen getroffen werden, es sei denn, dass die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt wird.
2. DV der Humboldt-Universität zu Berlin
- Audiovisuelle-elektronische Beobachtung
- Berufsausbildung an der Humboldt-Universität
- Gleitende Arbeitszeit
- Einsatz des ISDN-Telekommunikationssystems
- Einsatz elektronischer Terminkalender an der Humboldt-Universität
- Personaldatenverarbeitung
- Schulungsmaßnahmen Verwaltungsnetz
- Dientsvereinbarung über die Ausschreibung und das Besetzungsverfahren von Beschäftigungspositionen für Studentische Hilfskräfte
- Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten und Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln
Hilfe und Beratung: AG Gesundheitsförderung - Weiterbildung (neu)
- Dienstvereinbarung über Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen im Hochschulbereich der Humboldt-Universität zu Berlin
- Dienstvereinbarung über die Alternierende Telearbeit zwischen dem Präsidium und dem Gesamtpersonalrat der Humboldt-Universität zu Berlin
- Richtlinie des Präsidenten sowie Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat für ein respektvolles Miteinander an der Humboldt-Universität zu Berlin