Pflegeversicherung
- Beitragssatz
- Beitragszuschlag für Kinderlose
- Versicherungspflicht
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung
1.Beitragssatz
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich ab 01.07.2008 1,95 % (außer Sachsen).
2.Beitragszuschlag für Kinderlose
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung ist der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom 01.01.2005 an um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht worden. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer ausschließlich. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind generell von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen.
3.Versicherungspflicht
Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind die Personen, die auch nach der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Darüber hinaus sind auch die Personen in der sozialen Pflegeversicherung einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die bei einem privaten Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden auf Antrag (Frist drei Monate) von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn die Leistungsansprüche aus diesem Vertrag dem Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
4.Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Arbeitnehmer, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Grundsatz ist für die seit 01.01.1995 geltende Pflegeversicherung übernommen worden. Der Arbeitgeber muss folgenden Arbeitnehmer Zuschüsse zur Pflegeversicherung gewähren: Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet sind, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Beitragszuschuss vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die für einen kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu bezahlen wären. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuer- und beitragsfrei.
Privat versicherte Arbeitnehmer
Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind verpflichtet, bei diesem Unternehmen oder wahlweise auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Sie erhalten einen Arbeitgeberzuschuss, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen; das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitnehmer eine diesbezügliche Bescheinigung auszuhändigen. Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre; höchstens erhält der Arbeitnehmer den Betrag, den er für seine soziale Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Zahlt der Arbeitgeber die Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Pflegeversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nachzuweisen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf von Ihrer Krankenkasse oder von Ihrer jeweils zuständigen Bezügerechnerin.