
Übergangsgeld für Beamtinnen und Beamte
Nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) - erhält ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, als Übergangsgeld
- nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und
- bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr der Dauer die Hälfte,
- insgesamt höchstens das Sechsfache
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst der HU - bei Versetzung zur HU auch die Zeit beim vorherigen Dienstherrn (hierzu zählen auch Zeiten im Arbeiter- oder Angestellten- sowie im Beamtenverhältnis außerhalb des derzeitigen Dienstverhältnisses), die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit werden anteilig berücksichtigt.
Während der Zahlung des Übergangsgeldes erzieltes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird angerechnet. Vor dem Ende des Dienstverhältnisses informiert die Personalstelle über die rechtlichen Voraussetzungen und die Anspruchsdauer. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Besonderheit:
§ 67 Abs. 4 BeamtVG sieht nur für wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten vor, dass für jedes volle Jahr Dienstzeit in diesem Beamtenverhältnis auf Zeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats als Übergangsgeld gewährt wird.
Bei unmittelbar an ein Assistentenverhältnis anschließender Beschäftigung als Oberassistent werden beide Dienstverhältnisse zusammen betrachtet. Zeiten einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis sind im Gegensatz zur allgemeinen Regelung bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 67 Abs. 4 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig.
Diese Darstellung kann nur einen allgemeinen Überblick geben. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gern Ihre Personalstelle für Beamte.
Kontakt
- Referatsleiter Marco Zaremba
- Personalstelle für Beamtinnen und Beamte