
Unbestechlichkeit
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Tarifbeschäftigte, Beamte und Beamtinnen, studentische Hilfskräfte und Auszubildende gleichermaßen. Sofern im Einzelfall abweichende Regelungen für einzelne Beschäftigtengruppen gelten, weisen wir darauf gesondert hin.
1.Allgemeines
Die Unbestechlichkeit hat im Öffentlichen Dienst eine herausragende Bedeutung.
Wer für dienstliche Handlungen Vorteile für sich oder Dritte annimmt, sie fordert oder versprechen lässt, setzt das Ansehen des Öffentlichen Dienstes herab. Er oder sie erweckt den Eindruck, dass der Öffentliche Dienst nicht am Gemeinwohl aller Bürger ausgerichtet ist und sich nicht an sachlichen Erwägungen orientiert, sondern dass er sich von gewährten Vorteilen leiten lässt.Alle Beschäftigten haben durch ihr Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Eindruck nicht entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gewährter Vorteil tatsächlich geeignet, ist die Objektivität der Beschäftigten zu beeinträchtigen. Ebensowenig ist der Wert einer Belohung oder eines Geschenks maßgeblich.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat für die Dienstkräfte des Landes Berlin die „Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (AV Belohnungen und Geschenke – AVBuG)“ vom 21.01.2013 (vgl. Abl. Nr. 5 S. 158 bzw. HU-Info Nr. 04/2013) erlassen, die uneingeschränkt von allen Beschäftigten der Humboldt-Universität zu beachten sind.
Die Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik hat mit Schreiben vom 15.04.2013 festgelegt, wer an der HU über die Annahme von Belohnungen und Geschenken entscheidet und in welchen Fällen die Zustimmung allgemein als erteilt gilt.
2.Rechtsfolgen der Nichtbeachtung
Beamte:
Wird diese Bestimmung von Beamten bzw. von Beamtinnen missachtet, so begeht er bzw. sie ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG), das disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann.Tarifbeschäftigte, studentische Hilfskräfte und Auszubildende:
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht, Belohnungen oder Geschenke nur mit Zustimmung anzunehmen, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Im Übrigen kommen auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. eine Abmahnung, in Betracht.
Rechtliche Grundlagen zu diesem Thema
- Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
- Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/-O)
- § 3 TV-L HU - Allgemeine Arbeitsbedingungen
- § 42 BeamtStG Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 51 LBG - Landesrecht Berlin, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Rundschreiben/Informationen zu diesem Thema
- Belohnungen und Geschenken - Schreiben VPH über Entscheidungszuständigkeiten und die allgemeine Erlaubnis in bestimmten Fällen 15.04.2013
- Merkblatt über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 01.02.2013