Zeugnis
1. Zeugnisarten
Das einfache Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit:
In einem einfachen Zeugnis sind nur Grunddaten zur Person sowie Name des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbezeichnung sowie ggf. die Eingruppierung während der Tätigkeit und den konkreten Einsatzbereich/Einsatzort enthalten. Es darf jedoch keine Bewertung von Leistung und Verhalten vorgenommen werden.
Das qualifizierte Zeugnis:
1) Endzeugnis
Dieses Zeugnis enthält neben den Angaben, die bereits im einfachen Zeugnis enthalten sind auch Aussagen über Führung und Leistung. Dieses Zeugnis wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag ausgestellt.
2) Zwischenzeugnis
Eine Art des qualifizierten Zeugnisses ist das so genannte Zwischenzeugnis über Führung und Leistung, das aus besonderen Gründen (Wechsel des Vorgesetzten, Bewerbung um eine andere Stelle, vor längerer Beurlaubung usw.) verlangt werden kann.
2. Inhaltliche Checkliste zum Qualifizierten Zeugnis
Für das Qualifizierte Zeugnis gibt es einen bestimmten Standard. Das Abweichen oder Weg-lassen von wesentlichen Punkten kann schon als negative Bewertung betrachtet werden.
- Bezeichnung der Zeugnisart:
Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis etc. - Einleitung:
Daten zur Person sowie Dauer des Arbeitsverhältnisses - Tätigkeitsbeschreibung:
Stellung im Betrieb, berufliche Entwicklung
und Aufgabenschwerpunkt, Vollmachten,
Fortbildungen sowie Beschreibung der Kompetenzen - Beurteilung der Leistung:
Arbeitsweise ("Stil"),
Arbeitsbereitschaft ("Wollen"),
Arbeitsfähigkeit ("Können") und Arbeitserfolge - Beurteilung des Verhaltens:
zu Vorgesetzten, zu Kollegen und Kolleginnen
und ggf. zum Publikum - Schlusssatz:
Eine Dankesformel und Zukunftswünsche können aufgenommen werden. Jedoch besteht kein Anspruch auf eine Abschlussformel mit Dankes- oder Wunschformel.
Der Grund des Ausscheidens wird nur in Abstimmung mit der/dem Beschäftigten angegeben. - Ort, Datum, Unterschrift
Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein vollständiges Zeugnis. Das Zeugnis muss entsprechend der Rechtssprechung (Bundesarbeitsgericht 1992) auf einem gültigen Briefpapier der Behörde geschrieben und vom zuständigen Vorgesetzten selbst unterschrieben sein. Es darf keine Schreibfehler, Verbesserungen oder Flecken enthalten. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis rechtzeitig zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aushändigen.
Aktuelle Lehrgangsangebote finden Sie bei der Beruflichen Weiterbildung. Bei Bedarf organisiert diese auch In-House-Schulungen.
3. Zuständigkeiten
Die Erstellung von Zeugnissen wurde mit Schreiben vom 09. Januar 2004 in dezentrale Verantwortung übertragen. Dieses Schreiben enthielt als Anlage eine Checkliste für Arbeitszeugnisse. Die zuständige Leiterin / der zuständige Leiter des Bereichs ist zuständig für die Erstellung und Übergabe der Zeugnisse.
Eine Kopie wird in der Personalakte aufbewahrt.
An der Humboldt-Universität zu Berlin sind zuständig für die Erstellung von:
Qualifizierten Zeugnissen
- die Professorinnen und Professoren für das ihnen
direkt zugewiesene Personal, - die geschäftsführenden Direktorinnen und
Direktoren von Instituten für das den Instituten zugewiesene Personal, - die Dekaninnen und Dekane für das den
Fakultäten direkt zugewiesene Personal, - die Leiterinnen und Leiter der Zentralein-
richtungen für das Personal dieser Einrichtungen, - die Mitglieder des Präsidiums für die ihnen
zugeordneten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und das ihnen direkt zugewiesene Personal, - die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
der Zentralverwaltungen für das Personal ihrer Abteilung.
Einfachen Zeugnissen
4. Kontakt
Weitere Auskünfte bezüglich der Zeugnisberatung erteilt Ihre zuständige Personalstelle
Referat Personalstelle für Beamte
Referat Personalstelle für Tarifbeschäftigte
Personalstelle für studentische Hilfskräfte
bzw.
Ihre Verwaltungsleitung
Rechtliche Grundlagen zu diesem Thema
- TV-L HU_Gesamttext nicht offizielle Arbeitsfassung - Gesamttext - Stand: 04.06.2012
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rundschreiben/Informationen zu diesem Thema
- Dezentrale Erstellung von Zeugnissen 01.09.2004